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   BVerwG, 19.04.2012 - 8 B 5.12   

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BVerwG, 19.04.2012 - 8 B 5.12 (https://dejure.org/2012,10396)
BVerwG, Entscheidung vom 19.04.2012 - 8 B 5.12 (https://dejure.org/2012,10396)
BVerwG, Entscheidung vom 19. April 2012 - 8 B 5.12 (https://dejure.org/2012,10396)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Verwerfung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.09.1993 - 4 NB 35.93

    Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts -

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2012 - 8 B 5.12
    Dabei ist zu beachten, dass eine Krankheit nur dann als Grund für eine nicht verschuldete Versäumung einer Rechtsmittelfrist durchgreift, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (Beschlüsse vom 27. September 1993 - BVerwG 4 NB 35.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185 und vom 22. Juli 2008 - BVerwG 5 B 50.08 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 22.07.2008 - 5 B 50.08

    Beschwerdefrist und Vertretungszwang für die Einlegung der

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2012 - 8 B 5.12
    Dabei ist zu beachten, dass eine Krankheit nur dann als Grund für eine nicht verschuldete Versäumung einer Rechtsmittelfrist durchgreift, wenn sie so schwer war, dass der von ihr betroffene Verfahrensbeteiligte nicht bloß unfähig war selbst zu handeln, sondern auch außerstande war, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen und im gebotenen Umfange zu informieren (Beschlüsse vom 27. September 1993 - BVerwG 4 NB 35.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 185 und vom 22. Juli 2008 - BVerwG 5 B 50.08 - juris Rn. 7).
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZA 21/92

    Antrag auf Prozesskostenhilfe - Fehlen einer Erklärung über die persönlichen und

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2012 - 8 B 5.12
    Nur wenn der Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hätte, hätte er alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, so dass es gerechtfertigt wäre, die Fristversäumung als unverschuldet anzusehen (vgl. Beschlüsse vom 23. Mai 1985 - BVerwG 7 C 4.85 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 147 und vom 4. Juni 2010 - BVerwG 3 B 42.10 - m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451 m.w.N.).
  • BVerwG, 23.05.1985 - 7 C 4.85

    Voraussetzungen für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2012 - 8 B 5.12
    Nur wenn der Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hätte, hätte er alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, so dass es gerechtfertigt wäre, die Fristversäumung als unverschuldet anzusehen (vgl. Beschlüsse vom 23. Mai 1985 - BVerwG 7 C 4.85 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 147 und vom 4. Juni 2010 - BVerwG 3 B 42.10 - m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.12.2000 - 2 B 57.00

    Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Konsequenz der

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2012 - 8 B 5.12
    Erforderlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumung wesentlichen Tatsachen (vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 2 B 57.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236 und vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 B 4.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 183).
  • BVerwG, 04.06.2010 - 3 B 42.10

    Versäumung der Rechtsmittelfrist wegen Einlegung nach Ablehnung des

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2012 - 8 B 5.12
    Nur wenn der Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hätte, hätte er alles getan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, so dass es gerechtfertigt wäre, die Fristversäumung als unverschuldet anzusehen (vgl. Beschlüsse vom 23. Mai 1985 - BVerwG 7 C 4.85 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 147 und vom 4. Juni 2010 - BVerwG 3 B 42.10 - m.w.N.; BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - NJW-RR 1993, 451 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.02.1993 - 6 B 4.93

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verfahrensmangel wegen

    Auszug aus BVerwG, 19.04.2012 - 8 B 5.12
    Erforderlich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristversäumung wesentlichen Tatsachen (vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 2 B 57.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236 und vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 B 4.93 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 183).
  • BVerwG, 23.07.2012 - 8 KSt 6.12
    Der sinngemäße Antrag auf Nichterhebung der im Verfahren BVerwG 8 B 5.12 entstandenen Kosten wird zurückgewiesen.

    Das in dem am 3. Juli 2012 bei der Bundeskasse Halle eingegangenen und von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten Schreiben enthaltene Begehren des Klägers, mit dem er sich gegen die im Verfahren BVerwG 8 B 5.12 ergangene Kostenrechnung der Geschäftsstelle des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2012 wendet, hat keinen Erfolg.

    Die Kostentragungspflicht des Klägers folgt aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2012 - BVerwG 8 B 5.12 - und beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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